§ 407.
(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur
Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf
schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch
schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die
Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der
Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der
Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die
öffentliche Klage erhoben.
(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein
oder nebeneinander, festgesetzt werden:
1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall,
Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der
Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder
Personenvereinigung sowie
2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei
Jahre beträgt.
(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs.
3) bedarf es nicht.
§ 408.
(1) Hält der Vorsitzende des Schöffengerichts die Zuständigkeit des
Strafrichters für begründet, so gibt er die Sache durch Vermittlung der
Staatsanwaltschaft an diesen ab; der Beschluß ist für den Strafrichter
bindend, der Staatsanwaltschaft steht sofortige Beschwerde zu. Hält der
Strafrichter die Zuständigkeit des Schöffengerichts für begründet, so legt
er die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dessen Vorsitzenden
zur Entscheidung vor.
(2) Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht für hinreichend
verdächtig, so lehnt er den Erlaß eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung
steht dem Beschluß gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens
abgelehnt worden ist (§§ 204, 210 Abs. 2, § 211).
(3) Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn
dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. Er beraumt
Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne eine, solche zu entscheiden,
oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen
oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die
Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. Mit der Ladung ist dem
Angeklagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags ohne die beantragte
Rechtsfolge mitzuteilen.
§ 408a.
(1) Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann im Verfahren vor dem
Strafrichter und dem Schöffengericht die Staatsanwaltschaft einen
Strafbefehlsantrag stellen, wenn die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 Satz 1
und 2 vorliegen und wenn der Durchführung einer Hauptverhandlung das
Ausbleiben oder die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger
Grund entgegensteht. § 407 Abs. 1 Satz 4, § 408 finden keine Anwendung.
(2) Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des
§ 408 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Andernfalls lehnt er den Antrag durch
unanfechtbaren Beschluß ab und setzt das Hauptverfahren fort.
§ 409.
(1) Der Strafbefehl enthält
1. die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter,
2. den Namen des Verteidigers,
3. die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird,
Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen
Merkmale der Straftat,
4. die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer,
Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes,
5. die Beweismittel,
6. die Festsetzung der Rechtsfolgen,
7. die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür
vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl
rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch
nach § 410 eingelegt wird. Wird der Angeklagte mit Strafvorbehalt
verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er
zugleich nach § 268a Abs. 3 oder § 268c Satz 1 zu belehren. § 267 Abs. 6
Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten
mitgeteilt.
§ 410.
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300
und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben
worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 411.
(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er
ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist
sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung
anberaumt.
(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen mit
schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.
(3) Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im
ersten Rechtszug zurückgenommen werden. § 303 gilt entsprechend. Ist der
Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage
nicht zurückgenommen werden.
(4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen
Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.
§ 412.
Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung der Angeklagte weder erschienen noch
durch einen Verteidiger vertreten und ist das Ausbleiben nicht genügend
entschuldigt, so ist § 329 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden. Hat der
gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend
anzuwenden.
converted with guide2html by Kochtopf