§ 407.

(1)  Im  Verfahren  vor  dem  Strafrichter  und  im   Verfahren,   das   zur
Zuständigkeit   des   Schöffengerichts   gehört,  können  bei  Vergehen  auf
schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der  Tat  durch
schriftlichen  Strafbefehl  ohne  Hauptverhandlung  festgesetzt  werden. Die
Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn  sie  nach  dem  Ergebnis  der
Ermittlungen  eine  Hauptverhandlung  nicht  für  erforderlich erachtet. Der
Antrag ist auf  bestimmte  Rechtsfolgen  zu  richten.  Durch  ihn  wird  die
öffentliche Klage erhoben.

(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat,  allein
oder nebeneinander, festgesetzt werden:

    1.  Geldstrafe,  Verwarnung  mit  Strafvorbehalt,  Fahrverbot,  Verfall,
    Einziehung,    Vernichtung,    Unbrauchbarmachung,    Bekanntgabe    der
    Verurteilung  und  Geldbuße   gegen   eine   juristische   Person   oder
    Personenvereinigung sowie

    2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als  zwei
    Jahre beträgt.

(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs.
3) bedarf es nicht.



§ 408.

(1)  Hält  der  Vorsitzende  des  Schöffengerichts  die  Zuständigkeit   des
Strafrichters  für  begründet,  so  gibt  er die Sache durch Vermittlung der
Staatsanwaltschaft an diesen ab;  der  Beschluß  ist  für  den  Strafrichter
bindend,  der  Staatsanwaltschaft  steht  sofortige  Beschwerde zu. Hält der
Strafrichter die Zuständigkeit des Schöffengerichts für begründet,  so  legt
er  die  Akten  durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dessen Vorsitzenden
zur Entscheidung vor.

(2)  Erachtet  der  Richter  den  Angeschuldigten  nicht   für   hinreichend
verdächtig,  so  lehnt  er den Erlaß eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung
steht dem Beschluß gleich,  durch  den  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
abgelehnt worden ist (§§ 204, 210 Abs. 2, § 211).

(3) Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu  entsprechen,  wenn
dem  Erlaß  des  Strafbefehls  keine  Bedenken  entgegenstehen.  Er  beraumt
Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne eine, solche zu entscheiden,
oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen
oder eine andere als die beantragte  Rechtsfolge  festsetzen  will  und  die
Staatsanwaltschaft  bei  ihrem  Antrag  beharrt.  Mit  der  Ladung  ist  dem
Angeklagten eine  Abschrift  des  Strafbefehlsantrags  ohne  die  beantragte
Rechtsfolge mitzuteilen.



§ 408a.

(1) Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann im  Verfahren  vor  dem
Strafrichter   und   dem   Schöffengericht   die   Staatsanwaltschaft  einen
Strafbefehlsantrag stellen, wenn die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 Satz 1
und  2  vorliegen  und  wenn  der  Durchführung  einer  Hauptverhandlung das
Ausbleiben oder die Abwesenheit des Angeklagten oder ein  anderer  wichtiger
Grund entgegensteht. § 407 Abs. 1 Satz 4, § 408 finden keine Anwendung.

(2) Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen  des
§  408  Abs.  3  Satz  1  vorliegen.  Andernfalls  lehnt er den Antrag durch
unanfechtbaren Beschluß ab und setzt das Hauptverfahren fort.



§ 409.

(1) Der Strafbefehl enthält

    1. die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter,

    2. den Namen des Verteidigers,

    3. die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur  Last  gelegt  wird,
    Zeit  und  Ort  ihrer  Begehung  und  die  Bezeichnung  der gesetzlichen
    Merkmale der Straftat,

    4.  die  angewendeten  Vorschriften  nach  Paragraph,  Absatz,   Nummer,
    Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes,

    5. die Beweismittel,

    6. die Festsetzung der Rechtsfolgen,

    7. die Belehrung über die  Möglichkeit  des  Einspruchs  und  die  dafür
    vorgeschriebene  Frist  und  Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl
    rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen  ihn  kein  Einspruch
    nach  §  410  eingelegt  wird.  Wird  der  Angeklagte mit Strafvorbehalt
    verwarnt oder wird gegen  ihn  ein  Fahrverbot  angeordnet,  so  ist  er
    zugleich nach § 268a Abs. 3 oder § 268c Satz 1 zu belehren. § 267 Abs. 6
    Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Strafbefehl wird auch dem  gesetzlichen  Vertreter  des  Angeklagten
mitgeteilt.



§ 410.

(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung  bei  dem  Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300
und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(3) Soweit gegen  einen  Strafbefehl  nicht  rechtzeitig  Einspruch  erhoben
worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.



§ 411.

(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird  er
ohne  Hauptverhandlung  durch  Beschluß  verworfen;  gegen  den Beschluß ist
sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur  Hauptverhandlung
anberaumt.

(2) Der Angeklagte  kann  sich  in  der  Hauptverhandlung  durch  einen  mit
schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.

(3) Die Klage und der Einspruch können bis zur  Verkündung  des  Urteils  im
ersten  Rechtszug  zurückgenommen  werden.  § 303 gilt entsprechend. Ist der
Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen  worden,  so  kann  die  Klage
nicht zurückgenommen werden.

(4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen
Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.



§ 412.

Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung der Angeklagte weder  erschienen  noch
durch  einen  Verteidiger  vertreten  und  ist das Ausbleiben nicht genügend
entschuldigt, so ist § 329 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden. Hat  der
gesetzliche  Vertreter  Einspruch  eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend
anzuwenden.



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